Insolvenzverfahren des Wohn-Centers Spilger – Update für Gläubiger

Die Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG hat am 06.06.2023 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Aschaffenburg gestellt. Die Gesellschaft betreibt das überregional bekannte Möbelhaus Spilger mit seinem Schwesterhaus SPARMAXX. Das Insolvenzgericht hat das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren am 07.06.2023 eröffnet (Az. 613 IN 179/23). 

Die Besonderheit einer Eigenverwaltung ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Geschäftsführung verbleibt und nicht wie in einem Regelinsolvenzverfahren auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter übergeht. Es wird hingegen ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die Geschäftsführung in den kommenden Monaten überwacht. Die Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG bleibt berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

Unsere Kanzlei erreichen viele Anfragen besorgter Kunden. Die Fälle sind häufig gleichgelagert. Es wurde vor der Insolvenzantragsstellung ein Kaufvertrag über teils nicht unerhebliche Summen geschlossen. Nahezu immer wurde eine im Verhältnis zum Kaufpreis nicht unerhebliche Anzahlung verlangt. Die gekauften Möbel und Küchen wurden dann aber unter Verweis auf das Insolvenzverfahren nicht herausgegeben. Teilweise wurden die Kunden aufgefordert, die Anzahlung nochmals zu leisten.

Das müssen Sie jetzt wissen
  • Die vor Insolvenzantragstellung geleistete Anzahlung ist eine gewöhnliche Insolvenzforderung, die Sie zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Hierauf wird Ihnen im Laufe, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, eine Insolvenzquote ausgezahlt. Wie hoch die Quote ist, hängt davon ab, wie viel Masse im Verfahren generiert werden konnte und ob das Unternehmen zerschlagen werden muss oder saniert werden kann.
  • Je nach Fallgestaltung kann es aus Sicht der Insolvenzschuldnerin durchaus noch Sinn machen, den Vertrag mit Ihnen doch noch zu erfüllen. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn die Anzahlung gering war oder die Restzahlung immer noch ausreichend hoch ist, um einen positiven Deckungsbeitrag, vereinfacht gesagt Gewinn, zu erzielen.
  • Wir raten dringend an, vor einer erneuten Anzahlung sich anwaltlich über die Folgen und Konsequenzen beraten zu lassen.
  • Sollte der zeitliche Abstand zwischen Vertragsschluss und Insolvenzantragsstellung sehr kurz sein, könnte auch ein sog. Eingehungsbetrug im Raum stehen. Ein sehr kurzer Zeitraum zwischen Vertragsschluss/Zahlungsverlangen und Insolvenzantrag könnte ein Indiz für einen Täuschungsvorsatz sein. In diesem Fall könnten Sie ggf. im Insolvenzverfahren einen deliktischen Anspruch geltend machen. Dieser begründet gegebenenfalls auch außerhalb des Insolvenzverfahrens sogar einen Anspruch gegen die täuschende Person. Uns ist ein Fall bekannt, wonach neun Werktage vor Insolvenzantragstellung ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, in welchem eine Anzahlung in Höhe von 100 % des Kaufpreises vereinbart war. Als die Kundin Ihr Möbelstück abholen wollte, wurde ihr die Herausgabe mit Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren verweigert. Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitungen eines Insolvenzantrages in Eigenverwaltung in dieser Größenordnung eine gewisse Vorbereitungszeit beansprucht. Hätten die Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit einer dem vollen Kaufpreis entsprechenden Anzahlung Kenntnis von der Insolvenzreife gehabt, könnte nach diesseitiger Rechtsauffassung tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Solche Fälle wären bei der Geltendmachung von Rückforderungen geleisteter Anzahlungen gesondert zu betrachten.

Wir werden Sie an dieser Stelle weiter auf dem Laufenden halten.

Bitte wenden Sie sich an unseren auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kollegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer. Wir beraten Sie gerne!

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